SGB XIV § 140

Kapitel 22: Übergangsvorschriften

§ 140 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte

Personen, die vor dem geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren.

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AAAAH-55929