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SGB XIV § 140

Kapitel 22: Übergangsvorschriften

§ 140 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte

Personen, die vor dem geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz in der bis zum geltenden Fassung erfüllt waren.

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AAAAH-55929