SGB XIV § 137
Kapitel 22: Übergangsvorschriften
§ 137 Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, die ab dem gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen.
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AAAAH-55929