SGB XIV § 132
Kapitel 20: Statistik und Bericht
§ 132 Bericht
(1) 1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Auswirkungen dieses Buches sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(2) Der Bericht ist erstmals bis zum und sodann alle vier Jahre vorzulegen.
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AAAAH-55929