Kapitel 20: Statistik und Bericht
§ 128 Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung [1]
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung wird jeweils die Gesamtsumme der Ausgaben und die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses.
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AAAAH-55929
1Anm. d. Red.: § 128 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .