SGB XIV § 128

Kapitel 20: Statistik und Bericht

§ 128 Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung [1]

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung wird jeweils die Gesamtsumme der Ausgaben und die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929

1Anm. d. Red.: § 128 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .