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SGB XIV § 112

Kapitel 18: Organisation, Durchführung und Verfahren

Abschnitt 1: Organisation und Durchführung

§ 112 Sachliche Zuständigkeit

1Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. 2Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB AAAAH-55929

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