SGB XIV § 112
Kapitel 18: Organisation, Durchführung und Verfahren
Abschnitt 1: Organisation und Durchführung
§ 112 Sachliche Zuständigkeit
1Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. 2Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.
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AAAAH-55929