Einkommensteuer | Steuervergünstigung bei Praxisveräußerungen unter Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang (FinMin)
Abweichend von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung wird nunmehr bundeseinheitlich abgestimmt vertreten, dass die Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten im Rahmen geringfügiger Tätigkeit für die Annahme einer begünstigten Veräußerung unschädlich ist. Ausschlaggebend war ein BFH-Beschluss Anfang des Jahres ().
Hintergrund: Eine (begünstigte) Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen - insb. auch der Mandantenstamm und der Praxiswert - entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden (vgl. H 18.3 EStH 2019).
Das Vorliegen einer begünstigten Veräußerung ist zweifelhaft, wenn der Veräußerer weiterhin die persönliche Beziehung zu früheren Mandanten auf eigene Rechnung nutzt. Dies kann er tun, indem er (einzelne Mandanten) auf eigene Rechnung weiter betreut, aber auch dadurch, dass er die Beziehung zu früheren Mandanten nutzt, um neue Mandate zu gewinnen. In beiden Fällen nutzen sowohl Veräußerer als auch Erwerber das (bisherige) durch Mandanten und Praxisnamen bedingte Wirkungsfeld für ihre freiberufliche Tätigkeit, zu der neben der Mandantenbetreuung auch die Gewinnung neuer Mandate zählt. Eine solche fortdauernde bzw. neuerliche Nutzung ehemaliger Mandantenbeziehungen steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung allerdings nur dann entgegen, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10% der gesamten Einnahmen ausmachten ( und ), vgl. H 18.3 EStH 2019.
Der BFH führte Anfang des Jahres aus ():
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung steht der Gewährung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG für die Veräußerung einer freiberuflichen Praxis nicht entgegen, wenn die Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis nur geringfügig weitergeführt wird, dabei aber auch neue Mandanten betreut werden. Auch ist es für die Gewährung der Tarifermäßigung nicht erforderlich, bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Wartezeit von mindestens drei Jahren einzuhalten. Je nach Umständen des Einzelfalls kann ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren ausreichend sein.
Das FinMin Sachsen-Anhalt führte am aus:
Abweichend von der bisherigen Auffassung wird nunmehr ausgehend von dem bundeseinheitlich abgestimmt vertreten, dass die Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten im Rahmen geringfügiger Tätigkeit für die Annahme einer begünstigten Veräußerung i.S.d. §§ 18 Abs. 3, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG unschädlich ist.
Quelle: FinMin Sachsen-Anhalt (JT)
Fundstelle(n):
IAAAH-55922