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Einkommensteuer; | Progressionsvorbehalt auch bei Berechnung gem. § 34 Abs. 3 EStG anzuwenden (§ 32b EStG)
Die nach § 34 Abs. 3 EStG zu saldierenden Steuerbeträge sind in der Weise zu ermitteln, daß auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen bzw. auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zzgl. 1/3 der Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit jeweils die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG Anwendung finden (). Der Senat nimmt unter Hinweis auf (BStBl II 790) Stellung zu der Frage, ob die außerordentlichen Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 3 EStG in die Ermittlung des besonderen Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen sind.