OFD Frankfurt/M. - S 2770 A - 55 - St 55

Anerkennung eines ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnisses unter Beteiligung einer im EU/EWR-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland

Neuregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG bzw. des § 17 Satz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BGBl 2013 I S. 285) („kleine Organschaftsreform“)

Bezug: BStBl 2011 I S. 300

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom (BGBl 2013 I S. 285) („kleine Organschaftsreform“) hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 17 Satz 1 KStG den sog. doppelten Inlandsbezug für Organgesellschaften (Sitz und Geschäftsleitung im Inland) aufgegeben. Danach kann eine im EU/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland ihr auf im Inland steuerpflichtigen (positiven und negativen) Einkünften beruhendes Einkommen innerhalb einer steuerlichen Organschaft einem Organträger zurechnen. Die Änderung ist für alle noch nicht bestandskräftig durchgeführten Veranlagungen anzuwenden.

Für die Anerkennung einer Organschaft müssen neben den persönlichen Voraussetzungen wie Ort der Geschäftsleitung im Inland und statuarischem Sitz in der EU/EWR auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG erfüllt sein (siehe hierzu BStBl 2011 I S. 300).

Hinsichtlich des nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG geforderten Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrages ist dieser nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den Vertretern des Bundes und der Länder anzuerkennen, wenn die Regelungen des ausländischen Gewinnabführungsvertrages

  • vollständig den Vorgaben des § 291 AktG entsprechen und insbesondere auch eine Pflicht zur Verlustübernahme entsprechend der Regelung des § 302 AktG beinhalten,

  • nach ausländischem (Zivil-)Recht zulässig sind (insbesondere Vereinbarkeit mit den dortigen handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Gläubigern sowie Minderheitsgesellschaftern),

  • in eintragungspflichtiger Form vereinbart werden, d.h. es besteht entweder nach ausländischem Recht eine Pflicht, die Regelungen in ein mit dem deutschen Handelsregister vergleichbares öffentliches Register einzutragen oder die Regelungen zur Gewinnabführung werden in die Satzung der beherrschten Gesellschaft aufgenommen und es besteht nach dem ausländischen Recht eine Eintragungspflicht hinsichtlich der Satzungsänderungen

    und

  • falls der Gewinnabführungsvertrag nicht selbst in der Satzung verankert wird, satzungsändernden Charakter haben (eine bloße satzungsüberlagernde Wirkung genügt nicht). Dies ist bspw. der Fall, wenn das entsprechende ausländische Gesellschaftsrecht des jeweiligen Landes das Institut des Gewinnabführungsvertrags kennt und diesem satzungsändernden Charakter beimisst oder innerhalb der Satzung die Regelungen des Gewinnabführungsvertrages aufgenommen werden. Allein das satzungsmäßige Einräumen der Möglichkeit zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages i. S. d. § 291 AktG ist nicht ausreichend, da hierdurch seitens der Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft keine unmittelbare Entscheidung über eine essentielle Änderung des rechtlichen Status getroffen wird.

Liegen die v.g. Kriterien vor, ist die Organschaft frühestens ab dem Jahr der Eintragung in das Register anzuerkennen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Gewinnabführungsvertrag bereits früher abgeschlossen wurde. Denn eine Satzungsänderung und die entsprechende Eintragung in das ausländische Handels- oder Firmenbuch entfalten keine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des bereits früher erfolgten Abschlusses des Gewinnabführungsvertrages. Vielmehr ist zivilrechtlich die Eintragung im Handelsregister konstitutiv für die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages (vgl. § 294 Absatz 2 AktG)

Über die bei Ihnen auftretenden Zweifelsfragen bitte ich per Mail an koerperschaftsteuer@ofd.hessen.de zu berichten.

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Fundstelle(n):
VAAAH-55679