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Steuerrecht | AfA darf nicht doppelt berücksichtigt werden
Die Anschaffungskosten dürfen nur einmal abgeschrieben werden, weil dem Steuerpflichtigen der Aufwand nur einmal entstanden ist. Wird die AfA versehentlich doppelt berücksichtigt und wird der Steuerbescheid bestandskräftig, mindert sich das AfA-Volumen durch die doppelte Berücksichtigung mit der Folge, dass insoweit künftig keine AfA mehr in Anspruch genommen werden kann.
Der [i]GbR nahm 2009 sowohl lineare AfA als auch Erhaltungsaufwand in voller Höhe in Anspruch BFH musste über eine GbR entscheiden, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG erzielte: Sie erwarb für ihre Immobilie im Dezember 2008 Klimageräte zum Preis von 42.455 € netto; die Nutzungsdauer betrug zehn Jahre, und der Kaufpreis wurde 2009 bezahlt. Die GbR machte im VZ 2008 eine anteilige AfA von 354 € und in den Folgejahren AfA von jeweils 4.246 € geltend. Allerdings machte sie zusätzlich im Ja...