KAG M-V § 3

II. Teil: Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern

(1) 1Gemeinden und Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben. 2Die Besteuerung desselben Gegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig. 3Eine Jagdsteuer darf ab dem nicht mehr erhoben werden. 4Eine Vergnügungsteuer darf nicht erhoben werden, soweit sie das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in der Spielbankabgabe unterliegenden Einrichtungen zum Gegenstand hat. 5Der Zweitwohnungssteuer unterfallen nicht Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des § 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom (BGBl I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl I S. 2376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 6Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20a Nr. 8 des Bundeskleingartengesetzes, deren Inhaber vor dem eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2) 1Die Einführung einer im Land bisher nicht erhobenen Steuer nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. 2Die Zustimmung muss mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten In-Kraft-Treten der Steuersatzung beim Innenministerium beantragt werden. 3Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch.

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QAAAH-55646