1. Für die Abgrenzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von einer versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit sind im Falle der Erbringung von telefonischen Dienstleistungen das Maß der Eingliederung des Auftragnehmers in die betriebliche Arbeitsorganisation des Auftraggebers und der Grad der im Rahmen dieser Eingliederung bestehenden Weisungsunterworfenheit des Auftragnehmers in der Regel von ganz besonders wesentlichem Gewicht.
2. Unterhält der Auftragnehmer eine betriebsmittelarme Betriebsstätte in seiner Privat-wohnung, die ebenso als Home-Office qualifiziert werden kann, kommt diesem Umstand weder für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses, noch für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit eine Indizwirkung zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 12 Nr. 45 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2020 S. 3167 HAAAH-55636
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.06.2020 - L 5 KR 16/17
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