BGH Beschluss v. - 3 StR 134/20

Beginn der Revisionsbegründungsfrist: Einlegung des zuzustellenden Urteils an einem Samstag in den Briefkasten der Kanzlei des Verteidigers

Gesetze: § 37 Abs 1 StPO, § 145a Abs 1 StPO, § 344 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 S 1 StPO, § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 180 S 1 ZPO, § 180 S 2 ZPO

Instanzenzug: LG Aurich Az: 19 KLs 2/19

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Entscheidungen über den Vorwegvollzug sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht innerhalb der zu beachtenden Monatsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) beim Landgericht eingegangen ist.

3Die Revisionsbegründungsfrist hat mit Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Angeklagten am Samstag, dem , begonnen. Die Zustellung ist nach § 145a Abs. 1, § 37 Abs. 1 StPO, § 180 Satz 1 und 2 ZPO ausweislich der entsprechenden Zustellungsurkunde (s. § 418 Abs. 1 ZPO) mit Einlegung des Urteils in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung bewirkt worden. Hierfür kommt es bei der Zustellung an einem Samstag nicht darauf an, wann üblicherweise mit einer Leerung zu rechnen ist oder diese tatsächlich vorgenommen wird (vgl. AnwZ (B) 93/06, NJW 2007, 2186 Rn. 6; Urteil vom - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn. 12; 2 B 20.07, NJW 2007, 3222 f.; , BFH/NV 2011, 810 Rn. 7 f.; BSozG, Urteil vom - B 2 U 5/07 R, NZS 2009, 413 Rn. 11; MüKoZPO/Häublein, 5. Aufl., § 180 Rn. 6; aA Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 180 Rn. 2). Denn zum einen stellt der Gesetzeswortlaut allein auf die Einlegung ab. Zum anderen spricht hierfür der Gesetzeszweck der Zugangserleichterung sowie -beschleunigung (s. BT-Drucks. 14/4554, S. 21). Im Übrigen ergäben sich ansonsten regelmäßig Schwierigkeiten, den für den Fristlauf maßgeblichen Zustellungszeitpunkt festzustellen und nachzuweisen.

4Die Frist hat demnach mit Ablauf des geendet. Die Revisionsbegründung, welche die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist erst am und mithin verspätet beim Landgericht eingegangen. Zuvor sind keine dem § 344 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Erklärungen abgegeben worden, auch nicht in der Revisionseinlegungsschrift.

5Es besteht kein Grund, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:260520B3STR134.20.0

Fundstelle(n):
NAAAH-55592