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Umsatzsteuer; | Umsatzsteuerbefreiung für Goldumsätze (§ 4 Nr. 8 Buchst. k UStG)
Durch das Verbrauchsteuer-BinnenmarktG v. (BGBl I 2150; BStBl 1993 I 96) ist in § 4 Nr. 8 UStG unter Buchst. k mit Wirkung v. 1. 1. 1993 eine Steuerbefreiung für Umsätze im Geschäft mit Goldbarren, mit Goldmünzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, mit unverarbeitetem Gold und für die Vermittlung dieser Umsätze aufgenommen worden. Dazu hat der ausführlich Stellung genommen. Der innergemeinschaftliche Erwerb der unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG fallenden Gegenstände (Goldbarren, Goldmünzen, unverarbeitetes Gold) ist nach § 4b Nr. 1 UStG steuerfrei. Dies gilt auch für die Einfuhr dieser Gegenstände (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UStG).