BGH Beschluss v. - 2 ARs 307/19

Ablehnung einer Gehörsrüge in Strafsachen durch das Oberlandesgericht: Rechtsmittel gegen die Entscheidung

Gesetze: § 33a StPO, § 304 Abs 4 S 1 StPO, § 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 StPO

Gründe

I.

1Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg ordnete das Amtsgericht Augsburg durch Beschlüsse vom zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen den Vermögensarrest (§ 111e StPO) in Höhe von 472.115 € in die Vermögen der Beschuldigten an. Den Sicherungsmaßnahmen liegt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der strafbaren Werbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG zugrunde. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beschuldigten vom verwarf das Landgericht Augsburg am . Die weiteren Beschwerden (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg verwarf das .

2Mit Schriftsatz vom erhoben die Beschuldigten jeweils die Anhörungsrüge nach § 33a StPO gegen den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts. Die Anhörungsrügen verwarf das als unzulässig. Gegen diese Verwerfungsentscheidung wenden sich die Beschuldigten nunmehr mit ihren Beschwerden vom . Das Oberlandesgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführer haben - nach Hinweis des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit der Beschwerden − mit Schriftsätzen vom ergänzend, insbesondere zur Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel, vorgetragen.

II.

31. Die Beschwerden der Beschuldigten gegen den mit dem das Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) abgelehnt hat, sind als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsmittel gegen die angefochtene Verwerfungsentscheidung des Oberlandesgerichts sind unstatthaft.

4a) Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Verwerfungsentscheidung des Oberlandesgerichts scheidet bereits infolge der in § 304 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO gesetzlich angeordneten Unanfechtbarkeit aus (vgl. SSW-StPO/Hoch, 4. Aufl., § 311a Rn. 12; siehe auch MüKo-StPO/Neuheuser, § 304 Rn. 47 f.; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung , BVerfGE 45, 363, 374 ff.). Eine Fallgestaltung, in der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise in entsprechender Anwendung der abschließenden Regelungen aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 StPO (vgl. , BGHSt 30, 168, 171; Beschluss vom - StB 1/99, NStZ 2000, 330; Beschluss vom - StB 22/19, BeckRS 2019, 22601 jeweils mwN) eine Durchbrechung dieses Grundsatzes der Unanfechtbarkeit in Betracht zu ziehen sein könnte, liegt nicht vor. Schon die der Anhörungsrüge zugrundeliegende Entscheidung betrifft ersichtlich keine Rechtsposition, die mit denen im Katalog der Vorschrift genannten vergleichbar ist. Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten hier keine Abweichung von der normierten Unanfechtbarkeit einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung (vgl. , BVerfGE 107, 395, 411 ff.; Beschluss vom - 1 BvR 10/99, BVerfGE 108, 341, 350).

5b) In der Folge bedarf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) generell abzulehnen (so , NStZ-RR 2019, 314, 315; , NJW 2017, 2360; KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 33a Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 33a Rn. 10 jeweils mwN) oder ggf. in besonderen Verfahrenslagen anzunehmen ist (hierzu , StV 2017, 657 f.; OLG Celle, Beschluss vom - 1 Ws 290/12, 1 WS 291/12, NJW 2012, 2899, 2900; MüKo-StPO/Valerius, § 33a Rn. 21; BeckOK StPO/Larcher, 36. Ed., § 33a Rn. 16 jeweils mwN), hier keiner Entscheidung durch den Senat.

62. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Franke                Grube                 Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:200520B2ARS307.19.0

Fundstelle(n):
UAAAH-55581