KAG BBg § 9

Abschnitt II: Die einzelnen Abgaben

§ 9 Besondere Wegebeiträge [1]

1Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmerinnen und Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. 2Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die die oder der Beitragspflichtige verursacht. 3§ 8 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 sind entsprechend anzuwenden.

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OAAAH-55505

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. 21.6.2024 (GVBl I Nr. 31 S. 1) mit Wirkung v. 22.6.2024.