KAG BBg § 3

Abschnitt II: Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern [1]

(1) 1Die Gemeinden können Steuern erheben. 2Jagdsteuern und Jagderlaubnissteuern werden nicht erhoben.

(2) 1Die Gemeinden sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. 2Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass die Steuerpflichtigen Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten haben, die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet werden.

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OAAAH-55505

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. 21.6.2024 (GVBl I Nr. 31 S. 1) mit Wirkung v. 22.6.2024.