KAG BBg § 20

Abschnitt V: Schlussvorschriften [1]

§ 20 Übergangsregelungen [2]

(1) (weggefallen)

(2) § 19 gilt auch für Abgabenbescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens [3] des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom (GVBl I Nr. 40) noch nicht bestandskräftig waren.

(3) Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl I S. 174), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom (GVBl I Nr. 32 S. 30) geändert worden ist, sofern die Beitragspflicht bis zum entstanden ist.

(4) 1Bescheide zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen für ab dem beendete Straßenausbaumaßnahmen sind spätestens bis zum aufzuheben. 2Die auf diese Bescheide gezahlten Beträge sind zu erstatten.

(5) Hat die Gemeinde Vorausleistungen nach § 8 Absatz 8 verlangt, kann der Beitrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 aber nicht mehr erhoben werden, so findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAH-55505

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 21.6.2024 (GVBl I Nr. 31 S. 1) mit Wirkung v. 22.6.2024.

2Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. 21.6.2024 (GVBl I Nr. 31 S. 1) mit Wirkung v. 22.6.2024.

3Anm. d. Red.: Zeitpunkt des Inkrafttretens: .