KAG BBg § 18
Abschnitt V: Schlussvorschriften [1]
§ 18 Investitionen vor dem 3. Oktober 1990 [2]
1Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem entstanden ist, ist nicht beitragsfähig. 2Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Verbindlichkeiten.
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OAAAH-55505