KAG BBg § 12e

Abschnitt III: Verwaltungsverfahren

§ 12e Verwaltungshilfe und Mandat [1]

(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich privater Dritter als Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer bedienen und sie insbesondere damit beauftragen, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, Bescheide anzufertigen und zu versenden sowie die Abgaben entgegenzunehmen. 2Sie können sich zur Erledigung dieser Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen privater Dritter bedienen.

(2) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Gesellschaft in privater Rechtsform mit der Durchführung des Abgabeverfahrens (§ 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) im Namen oder unter dem Namen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes beauftragen (Mandat), wenn

  1. die Gemeinde oder der Gemeindeverband an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,

  2. an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind,

  3. der Name und die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) der Gesellschaft in der Abgabensatzung genannt oder nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt gemacht werden und

  4. uneingeschränkte Weisungs- und Kontrollrechte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes in Bezug auf die Ausübung des Mandats bestehen.

2Das Mandat umfasst nicht den Erlass von Verwaltungsakten nach § 12c dieses Gesetzes, nach den §§ 163, 222, 227, 234 Absatz 2 und § 237 Absatz 4 der Abgabenordnung und Entscheidungen nach § 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung. 3Die Gemeinde oder der Gemeindeverband muss die Gesellschaft verpflichten, allen Beteiligten entsprechend § 12d dieses Gesetzes Akteneinsicht zu gewähren; das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverband bleibt unberührt. 4Zudem muss die Gemeinde oder der Gemeindeverband die Gesellschaft verpflichten, in Bezug auf die Ausübung des Mandats dem Rechnungsprüfungsamt, dem die örtliche Prüfung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes obliegt, das Recht zur örtlichen Prüfung und den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Rechte gemäß § 29 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg einzuräumen. 5Die Gesellschaft darf den Auftrag nicht an Dritte weitergeben. 6§ 11 Brandenburgisches Datenschutzgesetz findet Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Steuern.

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OAAAH-55505

1Anm. d. Red.: § 12e i. d. F. des Gesetzes v. 21.6.2024 (GVBl I Nr. 31 S. 1) mit Wirkung v. 22.6.2024.