Abschnitt III: Verwaltungsverfahren
§ 12b Abgabebescheide [1]
(1) Die Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die dieselbe Abgabeschuldnerin oder denselben Abgabeschuldner betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.
(2) 1Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitraum (Abrechnungsperiode) kann bestimmen, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändern. 2Der Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt, sich die Berechnungsgrundlage oder die Höhe des Abgabebetrages ändert.
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OAAAH-55505
1Anm. d. Red.: § 12b i. d. F. des Gesetzes v. 21.6.2024 (GVBl I Nr. 31 S. 1) mit Wirkung v. 22.6.2024.