KAG BBg § 12a

Abschnitt III: Verwaltungsverfahren

§ 12a Öffentliche Bekanntmachung [1]

1Für diejenigen Abgabeschuldenden, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr oder Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Gebühr oder Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. 2Für die Abgabeschuldenden treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabebescheid zugegangen wäre. 3Die öffentliche Bekanntmachung muss die Abgabeschuldnerin oder den Abgabeschuldner hierauf hinweisen und über den Rechtsbehelf belehren.

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OAAAH-55505

1Anm. d. Red.: § 12a i. d. F. des Gesetzes v. 21.6.2024 (GVBl I Nr. 31 S. 1) mit Wirkung v. 22.6.2024.