KAG BBg § 12

Abschnitt III: Verwaltungsverfahren

§ 12 Anwendung der Abgabenordnung [1]

(1) Für Kommunalabgaben gelten die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –

    1. über den Anwendungsbereich § 2 Absatz 1,

    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, die §§ 4, 5, 7 bis 15,

    3. über das Steuergeheimnis § 30 in der Weise, dass

      aa)

      die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt,

      bb)

      die Entscheidung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht,

      cc)

      die im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen und Anschriften von Hundehalterinnen und Hundehaltern in Schadensfällen an Dritte mitgeteilt werden dürfen, wenn diese die Auskunft zur Durchsetzung von Schadenersatzforderungen benötigen und den Auskunftsanspruch glaubhaft machen und

      dd)

      die Offenbarung nach Absatz 4 Nummer 2 auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden kann,

      sowie die §§ 31a und 31b,

    4. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

  2. aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –

    1. über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,

    2. über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 bis 49,

    3. über steuerbegünstigte Zwecke die §§ 51 bis 68,

    4. über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,

  3. aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –

    1. über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 in der Weise, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, die §§ 85 bis 87 und § 87a in der Weise, dass bei der Datenübermittlung nach den Absätzen 6 und 8 das sichere Verfahren durch eine Übermittlung in schriftformersetzender Form nach Absatz 3 ersetzt werden kann, § 88 Absatz 1 und 2, die §§ 89 bis 93 Absatz 1 bis 6, § 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99, § 101 Absatz 1, die §§ 102 bis 109, § 111 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5, die §§ 112 bis 115, § 117 Absatz 1, 2 und 4,

    2. über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 121, § 122 in der Weise, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht“ die Wörter „Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form“ treten, §§ 123 bis 126 Absatz 2 und die §§ 127 bis 133 in der Weise, dass in § 126 Absatz 2 und in § 132 jeweils an die Stelle des Wortes „finanzgerichtlichen“ das Wort „verwaltungsgerichtlichen“ tritt und in § 132 an die Stelle der Wörter „Einspruchsverfahrens“ und „Einspruch“ die Wörter „Widerspruchsverfahrens“ und „Widerspruch“ treten,

  4. aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –

    1. über die Mitwirkungspflichten die §§ 140, 145 bis 147 Absatz 5, 148, 149, § 150 Absatz 1 bis 5, die §§ 151 bis 153 Absatz 2,

    2. über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Absatz 2, die §§ 157 bis 160, § 162, § 163 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, die §§ 165 bis 167, § 169 in der Weise, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Absatz 1 bis 3, § 171 Absatz 1 bis 3a sowie Absatz 7 bis 13 in der Weise, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter „Einspruchs- oder Klageverfahren“ die Wörter „Widerspruchs- oder Klageverfahren“, in Absatz 3a an die Stelle der Wörter „§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ treten und an die Stelle des Wortes „Einspruch“ das Wort „Widerspruch“ tritt, die §§ 191, 192,

  5. aus dem Fünften Teil – Erhebungsverfahren –

    1. über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219, 221, 222, § 224 Abs. 1 und 2, die §§ 225 bis 232,

    2. über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235, § 236 Absatz 1, 2, 3 und 5 in der Weise, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Wörter „§ 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ treten, § 237 Absatz 1, 2 und 4 in der Weise, dass jeweils an die Stelle des Wortes „Einspruch“ das Wort „Widerspruch“, an die Stelle des Wortes „Einspruchsentscheidung“ das Wort „Widerspruchsbescheid“ treten sowie in Absatz 4 die Wörter „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden, die §§ 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt,

    3. über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248 und

  6. aus dem Sechsten Teil – Vollstreckung –

    1. über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3 und

    2. über die Vollstreckung wegen Geldforderung § 261.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Absatz 7 und § 10 Absatz 1 und 2 sowie § 10a dieses Gesetzes.

(3) 1Ist die oder der Beitragspflichtige nach § 8 Absatz 2 nicht feststellbar, so beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie oder er bekannt geworden ist. 2Nicht feststellbar ist eine Beitragspflichtige oder ein Beitragspflichtiger, wenn bezogen auf das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück

  1. das Grundbuch „Eigentum des Volkes“ ausweist,

  2. der Aufenthalt der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin oder des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers der Beitragsgläubigerin oder dem Beitragsgläubiger unbekannt ist oder

  3. die Beitragsgläubigerin oder der Beitragsgläubiger über die Person oder den Aufenthalt der Erbin oder des Erben der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin oder des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers keine Kenntnis hat.

3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Erhebung eines Kostenersatzes nach den §§ 10 und 10a entsprechend.

(3a) (weggefallen)

(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. anstelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, tritt,

  2. die Vorschriften anstelle für Steuern für Abgaben gelten,

  3. die Vorschriften anstelle der Besteuerung für die Heranziehung zu Abgaben gelten und

  4. die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe und die durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen den Eheleuten gleichstehen.

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OAAAH-55505

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. 21.6.2024 (GVBl I Nr. 31 S. 1) mit Wirkung v. 22.6.2024.