KAG BBg § 11

Abschnitt II: Die einzelnen Abgaben

§ 11 Gästebeiträge, Kurbeiträge und Tourismusbeiträge [1]

(1) 1Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes einen Gästebeitrag erheben für

  1. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken oder touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,

  2. die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen sowie

  3. die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den beitragspflichtigen Personen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 1 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes.

2Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die Dritten entstehen, deren sich die Gemeinde bedient, soweit sie den Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. 3Ist Träger der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Anlagen ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so kann nur dieser den Gästebeitrag erheben. 4Die Satzung kann in diesem Fall bestimmen, dass die Gemeinde einen angemessenen Anteil an dem Beitragsaufkommen für ihre eigenen Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 erhält. 5§ 6 bleibt unberührt.

(2) 1Der Gästebeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den beitragspflichtigen Personen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen. 2Beitragspflichtig sind Personen, die im Erhebungsgebiet zu Kur- oder Heilzwecken oder touristischen Zwecken Unterkunft nehmen, ohne in ihm ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben. 3Der Gästebeitrag kann auch von ortsfremden Personen erhoben werden, die sich im Erhebungsgebiet ohne Unterkunftnahme zu Kur- oder Heilzwecken oder touristischen Zwecken aufhalten und denen die in Satz 1 genannten Möglichkeiten geboten werden. 4Die Satzung kann eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht aus wichtigen Gründen vorsehen. 5Das für Tourismus zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium Anwendungshinweise veröffentlichen.

(3) Wer Personen zu Heil- oder Kurzwecken oder touristischen Zwecken gegen Entgelt beherbergt, wer ihnen als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen Wohngelegenheiten, zum Beispiel Fahrzeugen oder Zelten, gewährt oder wer sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 in eigenen Einrichtungen betreut, kann durch die Satzung verpflichtet werden, diese Person der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu melden, den Gästebeitrag einzuziehen und diesen an die Gemeinde oder den Gemeindeverband abzuliefern; sie oder er haftet insoweit für den Gästebeitrag.

(4) Kurorte und anerkannte Erholungsorte können den Gästebeitrag nach Absatz 1 auch als Kurbeitrag bezeichnen.

(5) 1Gemeinden können für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Tourismuszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. 2§ 6 bleibt unberührt.

(6) 1Der Tourismusbeitrag wird von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Tourismus besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 2Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.

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OAAAH-55505

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. 21.6.2024 (GVBl I Nr. 31 S. 1) mit Wirkung v. 22.6.2024.