KAG BBg § 10a

Abschnitt II: Die einzelnen Abgaben

§ 10a Kostenersatz für Grundstückszufahrten [1]

(1) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ersetzt werden. 2Vom Ersatz der Kosten für die Unterhaltung sind Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen. 3Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Grundstückszufahrten gleicher Art und gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zu Grunde zu legen sind, ermittelt werden. 4Für den Kreis der Ersatzpflichtigen gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.

(2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwendiger hergestellt, erneuert oder verändert, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband den Ersatz der Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung verlangen; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) 1Der Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 2Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

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OAAAH-55505

1Anm. d. Red.: § 10a i. d. F. des Gesetzes v. 21.6.2024 (GVBl I Nr. 31 S. 1) mit Wirkung v. 22.6.2024.