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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 35 | Erbschaftsteuer: Auch Nacherbe hat selbst bei geringen Kosten Anspruch auf Erbfallkostenpauschale

Die Erbfallkostenpauschale i. H. von 10.300 € ist nach einem erfreulichen Urteil des FG Münster auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen, z. B. für die Erteilung eines Erbscheins, getragen hat. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das auch so sieht. Das letzte Wort hat der II. Senat des BFH.

Auf ein Revisionsverfahren zur Erbschaftsteuer möchten wir Sie auch noch hinweisen. Es geht konkret um den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, die sog. Erbfallkostenpauschale i. H. von 10.300 €.

Nach einem erfreulichen Urteil des FG Münster genügt es, wenn im Zusammenhang mit der Abwicklung und der Regelung der Erbschaft überhaupt Kosten entstanden sind. Es reichen dabei wenige Euro. Die Pauschale i. H. von 10.300 € ist daher nach Meinung der Finanzrichter aus Westfalen auch dann zu gewähren, wenn der Erbe zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers getragen hat, ihm aber im Zusammenhang mit der Abwicklung des Erbfalls andere geringfügige Aufwendungen entstanden sind. Beispielsweise – wie im Streitfall – 40 € Gebühren des Amtsgerichts für die Er...

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