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Track 31 | Außergewöhnliche Belastungen: Beseitigung von Marder-Schäden nicht zwangsläufig
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden durch Marderbefall sind nach einem aktuellen Urteil des FG Hamburg keine außergewöhnlichen Belastungen. Das FG Hamburg hat die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen verneint. Mit dem Argument, die Kläger hätten zu lange gezögert. Der Marderbefall hätte durch vorbeugende Maßnahmen wie eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden können.
Damit ein steuermindernder Abzug als außergewöhnliche Belastungen möglich ist, sind recht hohe Hürden zu überspringen. Das unterstreicht einmal mehr ein aktuelles Urteil des FG Hamburg. Das Finanzgericht hat die Kosten für Maßnahmen nicht anerkannt, die das Eindringen von Mardern in ein Wohngebäude und deren Einnistung im Dachstuhl verhindern sollten.
Ein Ehepaar hatte 2002 ein Einfamilienhaus erworben. 2004 bemerkten sie erstmals Marder im Dachgeschoss. Diese bekämpften sie in den Folgejahren mit punktuellen Maßnahmen. Das vertrieb die Tiere aber nicht nachhaltig. Im Streitjahr 2015 nahmen die genervten Eigenheimer schließlich eine umfangreiche Dachsanierung vor. Die Kosten i. H. von rund 45.000 € machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie beriefe...