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BFH 28.04.1993 I R 19/90
Gesellschaftsteuer; | Umwandlung eines Komplementäranteils in einen Kommanditanteil (§ 2 Abs.1 Nr.1 KVStG 1972)
Wird innerhalb einer schon vorher bestehenden GmbH & Co KG ein Kommplementäranteil (teilweise) in einen Kommanditanteil umgewandelt, so kann der Ersterwerb des Kommanditanteils dann nicht der GesSt unterworfen werden, wenn und soweit die dem Kommanditanteil zugrunde liegenden Einlagen bereits früher der GesSt unterworfen waren ().