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Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei Rückgabevorgängen?
Leserfrage
Viele Onlinehändler räumen ihren Kunden über die gesetzliche Widerrufsfrist hinaus ein Rückgaberecht ein, z. B. „50 Tage Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen“. Die Kunden haben die Möglichkeit, die Ware auf eigene Kosten zurückzuschicken oder nehmen den Rücknahmeservice des Onlinehändlers in Anspruch. Dabei werden häufig entstehende Kosten auf den Kunden abgewälzt. Hierbei handelt es sich um Rückholkosten/-porto, (Wieder)einlagerungsgebühren oder Bearbeitungsgebühren (Variante: Nutzungsentschädigungen). Die dabei verrechneten Kosten werden mit fixen Beträgen oder Prozentsätzen vom Umsatzwert vereinbart. Auf die tatsächlich entstehenden Kosten im Unternehmen kommt es dabei nicht an, sie dienen allenfalls als Kalkulationsgrundlage. Gehören die von der Kaufpreisrückzahlung (= Entgeltminderung) gekürzten Kosten einheitlich zum Rückgabevorgang und sind damit mit dem Steuersatz der ursprünglichen Lieferung zu beurteilen? Oder handelt es sich um eine selbständige Leistung, die damit dem geltenden Steuersatz zum Zeitpunkt dieser Leistung unterliegt?
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1. Rückgängigmachung einer Lieferung
Von der Rückgängigmachung d...