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Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
Gestaltungshinweise zur Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG – Teil 3
Im Teil 3 der kleinen Reihe zum § 6 Abs. 3 EStG geht es diesmal um den Teil-Mitunternehmeranteil. Der Übertragende behält dabei noch einen Teil des Mitunternehmeranteils zurück und überträgt folglich nur den „Rest“.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung
Für die Übertragung des Teil-Mitunternehmeranteils relevant ist § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Buchwertfortführung kommt zur Anwendung bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils, soweit die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der Übertragende bleibt auch nach der Übertragung noch Mitunternehmer.
Wichtig ist, darauf zu achten, dass ausschließlich eine natürliche Person als Rechtsnachfolger in Frage kommt.
Der ggf. zusätzlich relevante Satz 2 von § 6 Abs. 3 EStG erklärt sich dann allerdings nicht ohne Weiteres von selbst:
„Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.“
Wirtschaftsgüter, die ...