Zweiter Abschnitt: Die einzelnen Abgaben
§ 8 Beiträge [1] [2]
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben.
(2) 1Beiträge sind Geldleistungen, die zum Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die öffentliche Einrichtung wirtschaftliche Vorteile bietet. 2Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte.
(3) Beiträge können auch für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der öffentlichen Einrichtung selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) 1Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 2Den Einheitssätzen sind die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen üblicherweise durchschnittlich entstehenden Kosten zugrunde zu legen. 3Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband aus kommunalen Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung. 4Bei leitungsgebundenen Einrichtungen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. 5Die Kosten, die erforderlich sind, um das Grundstück einer Anschlussnehmerin oder eines Anschlussnehmers an derartige Einrichtungen anzuschließen, können in den Aufwand einbezogen werden. 6Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben. 7Steht im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand nach Absatz 2 noch nicht fest, so braucht der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden.
(5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung, wenn diese selbstständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden (Abschnittsbildung).
(6) 1Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 2Kommt die öffentliche Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute, so trägt die Gemeinde oder der Gemeindeverband einen dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden in der Satzung zu bestimmenden Teil des beitragsfähigen Aufwands; Zuwendungen Dritter sind, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Teils des Aufwands zu verwenden. 3Bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, von denen die ausgebaute Einrichtung in Anspruch genommen werden kann. 4Baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Außenbereichsgrundstücke unterliegen der Beitragspflicht, wenn die ausgebaute Verkehrsanlage von ihnen ebenso wie von den Grundstücken nach Satz 3 in Anspruch genommen werden kann und ihnen dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird.
(7) 1Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung, im Fall der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme und im Fall der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. 2Bei leitungsgebundenen Einrichtungen nach Absatz 4 Satz 4 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
(8) 1Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter ist. 2Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümerinnen oder Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldnerinnen oder Beitragsschuldner.
(9) 1Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung einer beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist. 2Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn die oder der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist. 3In der Satzung kann bestimmt werden, dass im Vorauszahlungsbescheid Teilbeträge nach Maßgabe einer besonderen Fälligkeitsregelung in der Satzung fällig gestellt werden können. 4Die Satzung kann Bestimmungen über die Ablösung des Beitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(10) 1In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners, in dem ein berechtigtes Interesse geltend zu machen ist, durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt werden kann, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. 2Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. 3In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. 4Der jeweilige Restbetrag ist mit einem zu Beginn des Jahres geltenden Zinssatz von jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; im Übrigen ist § 238 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden. 5Die Jahresraten stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gleich. 6Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.
(11) 1In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag für landwirtschaftlich oder als Wald genutzte Grundstücke auf Antrag der oder des Beitragspflichtigen vor Fälligkeit des Beitrags so lange gestundet werden soll, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. 2Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. 3Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden.
(12) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf dem Erbbaurecht.
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HAAAH-55234
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (Amtsbl. I S. 208) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
3 Gesetz v.
, Amtsbl. I S. 208, i. d. F. des Art. 5 Nr. 2
Gesetz v.
, Amtsbl. I S. 1341, gilt folgende
Übergangsregelung:
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet,
innerhalb eines Jahres nach dem
(= Inkrafttreten des Gesetzes v.
, Amtsbl. I S. 208) eine Ausbaubeitragssatzung
nach Maßgabe der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes in Kraft zu setzen,
soweit nicht bereits eine entsprechende Satzung wirksam erlassen wurde. Für
Maßnahmen, die zu diesem Zeitpunkt begonnen sind, können die Satzungen
Übergangsregelungen zur Erhebung von Beiträgen nach den bisher geltenden
Bestimmungen treffen.
(2) Bestehendes, von diesem Gesetz (v.
, Amtsbl. I S. 208) abweichendes Satzungsrecht
ist innerhalb eines Jahres nach dem
(= Inkrafttreten des Gesetzes v.
, Amtsbl. I S. 208)
anzupassen.
(3) Auf am
(= im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes v.
, Amtsbl. I S. 208) noch nicht bestandskräftig
abgeschlossene Verfahren sind die in § 12 des Kommunalabgabengesetzes (= Art.1
Nr. 8 Gesetz v.
, Amtsbl. I S. 208) geänderten
Verfahrensvorschriften in ihrer bisherigen Fassung
anzuwenden.