Zweiter Abschnitt: Die einzelnen Abgaben
§ 6 Benutzungsgebühren [1]
(1) 1Benutzungsgebühren können erhoben werden. 2Sie sind zu erheben, wenn eine öffentliche Einrichtung nur von einzelnen Personen oder Personengruppen benutzt werden kann und nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 3Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, jedoch nicht übersteigen; § 116 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die Kosten der öffentlichen Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. 2Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. 3Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Kalkulationszeitraums ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. 4Zu den Kosten gehören auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuwendungen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.
(3) 1Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). 2Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung stehen darf. 3Bei Einrichtungen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet. 4Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.
(4) Die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung kann von der Entrichtung einer Vorauszahlung bis zur Höhe der vermutlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden.
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HAAAH-55234
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (Amtsbl. I S. 208) mit Wirkung v. .