Zweiter Abschnitt: Die einzelnen Abgaben
§ 5 Verwaltungsgebühren [1]
(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden für Leistungen der Verwaltung, die dem Interesse einzelner Beteiligter dienen und zu denen die Beteiligten Anlass gegeben haben.
(2) Gebührenfrei sind mündliche und einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten oder aus einer bestehenden oder früheren ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben.
(3) Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstands zu bestimmen.
(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren die folgenden Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland, soweit sie sich auf Verwaltungsgebühren beziehen, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
über die Auslagen (§ 2),
über die persönliche Gebührenfreiheit (§ 3) mit der Maßgabe, dass für die Gemeinden und Gemeindeverbände Gegenseitigkeit besteht; eine Gebührenfreiheit tritt jedoch nicht ein bei einer Amtshandlung der technischen Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
über die Maßstäbe für die Gebührensätze (§ 6 Abs. 3),
über die Gebührenberechnung bei Rahmengebühren (§ 7),
über die Gebührenberechnung bei Wertgebühren (§ 8),
über die Festsetzung der Gebühren in besonderen Fällen (§ 9),
über den Gebührenschuldner (§ 12),
über die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs und des Anspruchs auf Auslagenerstattung (§ 13),
die Gebührenerstattung (§ 14),
die Sicherung des Gebühreneingangs (§ 16).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAH-55234
1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. des Gesetzes v. (Amtsbl. I S. 2629) mit Wirkung v. .