Vierter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 14 Bußgeldvorschriften [1]
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer oder eines Abgabenpflichtigen eine der in § 13 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). 2§ 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 378 Abs. 3, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, der die Abgabe zusteht.
Fundstelle(n):
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HAAAH-55234
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (Amtsbl. S. 2158) mit Wirkung v. .