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RENO Nr. 8 vom Seite 16

Aus Mitarbeitersicht: Unterforderung und Überforderung der Mitarbeiter

Dipl. Betriebswirt Rolf Leicher; Heidelberg

Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber (§ 241 Abs. 2 BGB) und darf ihn, zumindest dauerhaft, nicht überfordern. Die Grenze hierzu ist sehr individuell und wird von ehrgeizigen Mitarbeitern und anspruchsvollen Vorgesetzten oft übersehen. Wer weiterkommen will, wer Anerkennung erreichen möchte, überschreitet auch mal die eigene Leistungsgrenze und stellt erst später die Überforderung fest. Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Beitrag gelten für alle Geschlechter (m/w/d).

Überforderung und die Folgen

Typische Anlässe hierzu: Übertragung neuer Aufgaben bei unzureichender Einweisung, zusätzliche Verantwortung durch Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, Termindruck durch Änderung der Prioritäten. Die Mitarbeiterin, die das besondere Vertrauen des Vorgesetzten genießt, erhält zusätzliche Arbeiten, mit denen sie überfordert ist. Für die Mitarbeiterin ist es ein Kompliment, wenn man ihr mehr zutraut als anderen, und sie dafür ausdrückliche Anerkennung erhält. Den Kolleginnen gegenüber will sie zeigen, was sie kann und verdrängt den Gedanken der Mehrbelastung. Sie traut sich nicht, Mehrarbeit abzulehnen und betrachtet es als Herausforderung, da die Belastung auch nur vorübergehe...