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Einkommensteuer | Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Mit Beschluss v. entschied der BFH, dass die gem. § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden kann.
Die Entscheidung des BFH vermittelt Einsichten in die Wirkungsweise des schedulären Systems der Abgeltungsteuer.
Die [i]Schmidt, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Grundlagen, NWB TAAAE-62140 Einkünfte der Klägerin aus verschiedenen Einkunftsarten führten im Streitjahr (2014) zu einer negativen Summe der Einkünfte. Außerdem erzielte sie positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d Abs. 1 EStG unterlagen. Ihren Antrag, Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt in Höhe von 25.379 €, für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 424 € und für Handwerkerleistungen in Höhe von 6.482 € na...