KAG RP § 14

Dritter Abschnitt: Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz

§ 14 Ratenzahlung und Stundung [1]

(1) 1Bei einmaligen Beiträgen soll auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt werden, wenn der Beitragsschuldner ein berechtigtes Interesse nachweist. 2Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. 3Höhe und Fälligkeit der Raten werden durch Bescheid bestimmt. 4Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 3 v. H. über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 5Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. 6Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(2) 1Einmalige Beiträge sollen auf Antrag ohne Festsetzung von Fälligkeiten gestundet werden, wenn das beitragspflichtige Grundstück unbebaut ist und der Beitragsschuldner nachweist, dass das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird oder zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht veräußert werden kann. 2Satz 1 gilt entsprechend für den vom Beitragsschuldner selbst genutzten Teil eines bebauten, beitragspflichtigen Grundstücks, wenn der Beitragsschuldner über ein Einkommen verfügt, das die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch um nicht mehr als 10 v. H. des maßgebenden Regelsatzes übersteigt und kein anderes Vermögen oder Einkommen einschließlich desjenigen des Ehegatten oder Lebenspartners vorhanden ist, das die Zahlung von Beiträgen zumutbar macht.

(3) 1Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 erste Alternative soll die Stundung so lange zinslos erfolgen, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muss. 2Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung und diesen in Bezug auf eine Lebenspartnerschaft vergleichbare Personen.

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CAAAH-55065

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 333) mit Wirkung v. .