KAG RP § 12

Dritter Abschnitt: Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz

§ 12 Tourismus- und Gästebeiträge [1] [2]

(1) 1Gemeinden können für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. 2Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 3Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die ohne in der Gemeinde ihren Wohn- oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.

(1a) 1Beschließt der Rat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen. 2Für die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 3 gilt dies, sobald sie ihre Erwerbstätigkeit in der Gemeinde aufgenommen haben.

(2) 1Gemeinden können für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag erheben. 2Beitragspflichtig sind alle Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. 3Beitragspflichtig ist nicht, wer sich in der Gemeinde zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhält. 4Durch die Beitragssatzung können aus wichtigen Gründen weitere Personen von der Beitragspflicht befreit werden. 5Die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, ist bei der Beitragskalkulation angemessen zu berücksichtigen.

(3) 1Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, von den bei ihm verweilenden ortsfremden Personen den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die Einziehung und Abführung des Beitrags. 2Dies gilt auch für die Inhaber von Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen, soweit der Gästebeitrag auch von Personen erhoben wird, die diese Einrichtung benutzen, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen.

(4) 1Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander oder neben Benutzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 erhoben werden. 2Das Gebiet, in dem der Beitrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben wird, wird nach den örtlichen Verhältnissen und entsprechend den Vorteilen im Sinne des Absatzes 1 oder der Nutzungsmöglichkeit im Sinne des Absatzes 2 von der Gemeinde durch Satzung bestimmt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Verbandsgemeinden entsprechend, soweit sie die Aufgabe nach § 67 der Gemeindeordnung übernommen haben.

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CAAAH-55065

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 472) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Gesetz v. , GVBl S. 472, ist für Satzungen zur Erhebung von Fremdenverkehrs- oder Kurbeiträgen, die aufgrund dieses Gesetzes in der bis zum geltenden Fassung erlassen worden sind, bis zum Ablauf des § 12 in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden. Sofern eine solche Satzung bis zum geändert wird, ist bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung der Satzung § 12 in der ab dem geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12 in der bis zum geltenden Fassung lautete:
§ 12 Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge
(1) 1Gemeinden, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Kurortegesetzes anerkannt sind, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. 2Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. 3Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die ohne in der Gemeinde ihren Wohn- oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde tätig sind.
(2) 1Gemeinden, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Kurortegesetzes anerkannt sind, können zur Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, einen Kurbeitrag erheben. 2Dies gilt nicht für Gemeinden, in denen eine Kurtaxe nach dem Landesgesetz über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern von Rheinland-Pfalz erhoben wird. 3Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtung geboten wird. 4Beitragspflichtig ist nicht, wer sich in der Gemeinde zur Ausübung seines Berufes, zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhält.
(3) 1Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, von den bei ihm verweilenden ortsfremden Personen den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die Einziehung und Abführung des Beitrags. 2Dies gilt auch für die Inhaber von Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen, soweit der Kurbeitrag auch von Personen erhoben wird, die diese Einrichtung benutzen, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen.
(4) 1Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander oder neben Benutzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 erhoben werden. 2Ist die Anerkennung mit einer Artbezeichnung entsprechend § 1 Abs. 3 des Kurortegesetzes auf einen Teil der Gemeinde beschränkt, so kann die Gemeinde nur für diesen Teil den Fremdenverkehrs- und Kurbeitrag erheben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Verbandsgemeinden entsprechend, soweit für eine oder mehrere der ihr angehörenden Ortsgemeinden oder Gemeindeteile eine Anerkennung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Kurortegesetzes vorliegt und sie die Aufgabe nach § 67 der Gemeindeordnung übernommen haben.“