Dritter Abschnitt: Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz
§ 12 Tourismus- und Gästebeiträge [1] [2]
(1) 1Gemeinden können für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. 2Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 3Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die ohne in der Gemeinde ihren Wohn- oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.
(1a) 1Beschließt der Rat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen. 2Für die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 3 gilt dies, sobald sie ihre Erwerbstätigkeit in der Gemeinde aufgenommen haben.
(2) 1Gemeinden können für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag erheben. 2Beitragspflichtig sind alle Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. 3Beitragspflichtig ist nicht, wer sich in der Gemeinde zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhält. 4Durch die Beitragssatzung können aus wichtigen Gründen weitere Personen von der Beitragspflicht befreit werden. 5Die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, ist bei der Beitragskalkulation angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, von den bei ihm verweilenden ortsfremden Personen den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die Einziehung und Abführung des Beitrags. 2Dies gilt auch für die Inhaber von Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen, soweit der Gästebeitrag auch von Personen erhoben wird, die diese Einrichtung benutzen, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen.
(4) 1Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander oder neben Benutzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 erhoben werden. 2Das Gebiet, in dem der Beitrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben wird, wird nach den örtlichen Verhältnissen und entsprechend den Vorteilen im Sinne des Absatzes 1 oder der Nutzungsmöglichkeit im Sinne des Absatzes 2 von der Gemeinde durch Satzung bestimmt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Verbandsgemeinden entsprechend, soweit sie die Aufgabe nach § 67 der Gemeindeordnung übernommen haben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAH-55065
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 472) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
3 Gesetz v.
, GVBl S. 472, ist für Satzungen zur Erhebung
von Fremdenverkehrs- oder Kurbeiträgen, die aufgrund dieses Gesetzes in der bis
zum
geltenden Fassung erlassen worden sind, bis
zum Ablauf des
§ 12 in der bis zum
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Sofern
eine solche Satzung bis zum
geändert wird, ist bereits ab dem Zeitpunkt
der Änderung der Satzung § 12 in der ab dem
geltenden Fassung anzuwenden.
§
12 in der bis zum
geltenden Fassung
lautete:
„§ 12 Fremdenverkehrs- und
Kurbeiträge
(1)
1Gemeinden, die mit einer Artbezeichnung nach § 1
Abs. 1 oder 2 des Kurortegesetzes anerkannt sind, können für die
Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung von
Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag
erheben. 2Beitragspflichtig sind alle selbständig
tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr
unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
3Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf
solche Personen und Unternehmen, die ohne in der Gemeinde ihren Wohn- oder
Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde tätig
sind.
(2) 1Gemeinden, die mit einer
Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Kurortegesetzes anerkannt sind, können zur
Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, einen
Kurbeitrag erheben. 2Dies gilt nicht für
Gemeinden, in denen eine Kurtaxe nach dem Landesgesetz über die Erhebung einer
Kurtaxe in den Staatsbädern von Rheinland-Pfalz erhoben wird.
3Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in
der Gemeinde aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die
Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtung geboten wird.
4Beitragspflichtig ist nicht, wer sich in der
Gemeinde zur Ausübung seines Berufes, zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken
oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch
aufhält.
(3) 1Wer Personen gegen
Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, kann durch Satzung
verpflichtet werden, von den bei ihm verweilenden ortsfremden Personen den
Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für
die Einziehung und Abführung des Beitrags. 2Dies
gilt auch für die Inhaber von Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen, soweit
der Kurbeitrag auch von Personen erhoben wird, die diese Einrichtung benutzen,
ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen.
(4)
1Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 können
nebeneinander oder neben Benutzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 erhoben werden.
2Ist die Anerkennung mit einer Artbezeichnung
entsprechend § 1 Abs. 3 des Kurortegesetzes auf einen Teil der Gemeinde
beschränkt, so kann die Gemeinde nur für diesen Teil den Fremdenverkehrs- und
Kurbeitrag erheben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für
Verbandsgemeinden entsprechend, soweit für eine oder mehrere der ihr
angehörenden Ortsgemeinden oder Gemeindeteile eine Anerkennung nach § 1 Abs. 1
oder 2 des Kurortegesetzes vorliegt und sie die Aufgabe nach § 67 der
Gemeindeordnung übernommen haben.“