Dritter Abschnitt: Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz
§ 12 Tourismus- und Gästebeiträge [1]
(1) 1Gemeinden können für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. 2Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 3Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die ohne in der Gemeinde ihren Wohn- oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.
(1a) 1Beschließt der Rat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen. 2Für die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 3 gilt dies, sobald sie ihre Erwerbstätigkeit in der Gemeinde aufgenommen haben.
(2) 1Gemeinden können für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag erheben. 2Beitragspflichtig sind alle Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. 3Beitragspflichtig ist nicht, wer sich in der Gemeinde zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhält. 4Durch die Beitragssatzung können aus wichtigen Gründen weitere Personen von der Beitragspflicht befreit werden. 5Die Nutzungsmöglichkeit derjenigen Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Unterkunft zu nehmen, ist bei der Beitragskalkulation angemessen zu berücksichtigen.
(3) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, von den bei ihm verweilenden ortsfremden Personen den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die Einziehung und Abführung des Beitrags.
(4) 1Beitragsfähig nach den Absätzen 1 und 2 können auch Kosten der Gemeinde für Einrichtungen und Veranstaltungen Dritter oder eines regionalen Verbunds sowie Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets sein. 2Gleiches gilt für die den Gästebeitragspflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. 3Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander oder neben Benutzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 erhoben werden. 4Das Gebiet, in dem der Beitrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhoben wird, wird nach den örtlichen Verhältnissen und entsprechend den Vorteilen im Sinne des Absatzes 1 oder der Nutzungsmöglichkeit im Sinne des Absatzes 2 von der Gemeinde durch Satzung bestimmt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Verbandsgemeinden entsprechend, soweit sie die Aufgabe nach § 67 der Gemeindeordnung übernommen haben.
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CAAAH-55065
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 62) mit Wirkung v. .