Dritter Abschnitt: Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz
§ 11 Beiträge für Einrichtungen im Außenbereich
(1) 1Die Gemeinden können für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen sowie von Dränagen und für die jährlichen Kosten des Feld- und Weinbergsschutzes wiederkehrende Beiträge erheben. 2Bei der Ermittlung des Beitrages können auch Zinsen und Tilgungen für die zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen aufgenommenen Kredite berücksichtigt werden. 3Im Übrigen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
(2) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.
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CAAAH-55065