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OVG Nordrhein-Westfalen 18.09.1992 11 A 149/91
Straßenrecht; | Zulässigkeit einer Prismenwendeanlage (Plakattafel) zu Werbezwecken
Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß Plakattafeln mit der Möglichkeit des Motivwechsels (sog. Prismenwendeanlagen), die in den öffentlichen Straßenverkehr hineinwirken, zu einer Verkehrsgefährdung i. S. des § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NW führen (OVG NW, Urt. v. - 11 A 149/91). Ausnahmen von dieser Regel sind etwa dann anzunehmen, wenn die Prismenwendeanlage in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirkt (Senatsurteil 11 A 420/91 v. gleichen Tage zu einer engräumigen kernstädtischen Fußgängerzone).