Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
§ 8 Steuern der Landkreise und der kreisfreien Städte
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) und des Fischereirechts (Fischereisteuer) erheben.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können eine Steuer für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes vom (GVBl S. 50), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom (GVBl S. 50) betriebenen Gaststättengewerbes erheben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAH-54993