KAG H § 7
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
§ 7 Steuern der Gemeinden
(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind.
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WAAAH-54993