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KAG H § 14

Dritter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14 Übergangsvorschrift [1]

(1) 1§ 10 Abs. 2 Satz 4 in der ab dem geltenden Fassung gilt erstmals bei der Bemessung von Benutzungsgebühren, die für einen Zeitraum festgesetzt werden, der am beginnt. 2Bei einer bereits vor diesem Datum begonnenen Abschreibung des Vermögensgegenstands ist bei der Beitragsauflösung ab dem vom Restbuchwert der Beiträge auszugehen, der anteilig dem verbleibenden Abschreibungszeitraum entspricht. 3Beiträge, die vor dem erhoben worden sind, gelten als am vollständig aufgelöst.

(2) § 10 Abs. 2 Satz 7 in der ab dem geltenden Fassung gilt auch für Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 9 (§ 10) dieses Gesetzes entstanden sind.

(3) § 11 Abs. 10 Satz 2 und 3 in der ab dem geltenden Fassung findet auf diejenigen Vorausleistungen keine Anwendung, bei denen der Vorausleistungsbescheid vor dem zugegangen ist.

(4) Die Beitrags- und Vorausleistungspflichtigen, die in den Jahren 2017 und 2018 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am nach § 11 zur Zahlung von Straßenbeiträgen oder zu Vorausleistungen auf einmalige Straßenbeiträge verpflichtet wurden, sind bis zum berechtigt, nach § 11 Abs. 12 einen Ratenzahlungsantrag oder einen Änderungsantrag zu einer bereits getroffenen Ratenzahlungsentscheidung zu stellen, soweit der Beitrag oder die Vorausleistung noch nicht vollständig gezahlt wurde.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAH-54993

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 247) mit Wirkung v. .