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Abwärme eines Blockheizkraftwerks – Entnahme mit dem Teilwert Null?
I. Sachverhalt
Zum Betriebsvermögen von Landwirt L gehört ein Blockheizkraftwerk, das aus Biomasse Strom und als Kuppelprodukt Wärme erzeugt. Der Strom wird entgeltlich ins öffentliche Netz eingespeist. Die entstehende Abwärme wird in den Sommermonaten an die Umwelt abgegeben, in den Wintermonaten etwa zu 2/3 zur Beheizung des privaten Wohnhauses des L sowie zu 1/3 an den Anrainer A geliefert. Die dafür notwendigen Einrichtungen (Rohre, Übergabestation usw.) haben L und A aus eigenen Mitteln errichtet. Alle weiteren Häuser liegen weit vom Hof des L entfernt und kommen wegen der hohen Leitungskosten für eine wirtschaftliche Belieferung mit Wärme nicht infrage.
Würde man die Selbstkosten des Blockheizkraftwerks nach dem Verhältnis der jährlich in Strom und in Wärme abgegebenen Energiemengen aufteilen, ergäbe sich für die gelieferte Wärme ein Selbstkostenwert von 7 Cent/kWh. Der regional feststellbare Preis für Fernwärmelieferungen liegt hingegen nur bei 3 Cent/kWh. Zu diesem Preis wird auch A beliefert.
II. Fragestellungen
Stellt Wärme ein Wirtschaftsgut dar?
Mit welchem Entnahmewert ist sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen?