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OLG Celle 10.03.1992 1 Ss 55/92

Straßenverkehrsrecht; | absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrradfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 g Promille erreicht; es setzt sich aus dem sog. Grundwert von 1,5 g Promille sowie - im Anschluß an die BGH-Entscheidung vom , NJW 1990, 2393 - einem Sicherheitszuschlag von 0,1 g Promille zusammen. Aufgrund der heute zur Verfügung stehenden exakten Methoden zur Blutalkoholbestimmung wird der bisherige Sicherheitszuschlag von 0,2 g Promille aufgegeben (OLG Celle, Urt. v. 10. 3. 1992 - 1 Ss 55/92, Nds. Rpfl. 1992, 143). Vgl. auch 1 St RR 30/92, MDR 1992, 788, das diese Frage noch offengelassen hat.

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