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FG München Urteil v. - 12 K 1400/15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 5 S. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 5, BayHSchG Art. 68 Abs. 7

Nichtabziehbare Betriebsausgaben für Promotionsvermittlung

Leitsatz

1. Auch der Erwerb eines ausländischen universitären Titels kann ausschließlich beruflich veranlasst sein; ein so erworbener Titel ist nämlich objektiv geeignet, das berufliche Fortkommen zu begünstigen.

2. Für die Versagung des Abzugs als Betriebsausgaben/Werbungskosten gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG genügt die objektive Erfüllung des rechtswidrigen Tatbestandes, d.h. die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht als solche.

3. Zahlungen für Leistungen des Promotionsberaters, wie z.B. um den erforderlichen organisatorischen und administrativen Weg zur Erlangung eines „Ph. D. Abschlusses” zu ebnen und den erforderlichen Universitätskontakt bzw. den konkreten Doktorvater schnellstmöglich zu benennen, sind nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG und Art. 68 Abs. 7 BayHSchG vom Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
PIStB 2020 S. 276 Nr. 10
LAAAH-54803

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FG München, Urteil v. 17.04.2018 - 12 K 1400/15

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