Feststellungsverjährung und Ablaufhemmung bei fehlender Feststellungserklärung
Leitsatz
1. Die Einreichung einer Steuererklärung ist kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO, wenn ihre Abgabe gesetzlich vorgeschrieben
und die Veranlagung von Amts wegen durchzuführen ist.
2. Ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO liegt auch dann nicht vor, wenn zeitgleich mit oder zeitlich nach Einreichung der
gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung im Hinblick auf die drohende Festsetzungsverjährung ausdrücklich ein Antrag auf Veranlagung
oder Änderung der Veranlagung gestellt wird.
3. Ebenso liegt kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO vor, wenn nur ein Änderungsantrag gestellt wird und noch gar keine
Steuererklärung abgegeben wurde oder eine Steuererklärung erstmalig erst später nach regulärem Ablauf der Verjährungsfrist
zur Begründung des Antrages abgegeben wird.
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