I. Abschnitt: Abgaben nach diesem Gesetz
Art. 6 Fremdenverkehrsbeitrag [1]
(1) Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von den selbständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.
(2) 1Die Satzung kann bestimmen, dass Daten verpflichtend elektronisch an den Abgabenberechtigten zu übermitteln sind. 2 Art. 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Abgabe bemißt sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen.
(4) Die Gemeinden können auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorauszahlungen verlangen.
(5) Art. 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
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ZAAAH-54684
1Anm. d. Red.: Art. 6 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 351) mit Wirkung v. .