BayKAG Art. 16

II. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben

Art. 16 Abgabegefährdung [1]

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann, wenn die Handlung nicht nach Art. 15 geahndet werden kann, belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

  2. den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabeerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt,

und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAH-54684

1Anm. d. Red.: Art. 16 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 140) mit Wirkung v. .