I. Abschnitt: Abgaben nach diesem Gesetz
Art. 2 Abgabesatzung [1]
(1) 1Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. 2Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen. 3In der Satzung können für die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren getroffen werden; § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) gilt unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen für das zur Verfügung gestellte Übermittlungsverfahren sinngemäß.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann Mustersatzungen erlassen, die im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
(3) 1Satzungen nach Art. 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. 2Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 3Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt.
(4) und (5) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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ZAAAH-54684
1Anm. d. Red.: Art. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl S. 737) mit Wirkung v. .