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BayKAG Art. 17

II. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben

Art. 17 Geldbußen

Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht.

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ZAAAH-54684

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